|
1. |
Das Fischen ist nur mit gültiger staatlicher
Lizenz und einer Fischwasserkarte erlaubt und darf nur vom Morgengrauen
bis zur Abenddämmerung ausgeübt werden.
.
|
2. |
Die Höchstzahl an Fangut darf nicht
4 (vier) Fische überschreiten. es darf nur
mit einer Angelrute
gefischt werden.
.
|
3. |
Tageskarten sind nur für das laufende Jahr gültig.
die Rückgabe an den Bewirtschafter ist Pflicht.
.
|
4. |
Das Fischen ist unter Verwendung folgender Köder
gestattet: Trocken- und Unterwasserfliegen,
Blinker und Fischl. Alle Anderen Köder, ganz
gleich welcher Art, sowie Fangmethoden, insbesondere das Anfüttern,
sind VERBOTEN.
.
|
5. |
MINDESTMASSE: |
Marmorierte
Forelle (MF)
Bachforellen (BF)
Regenbobenforellen(RB)
Äschen (Ä)
. |
40 cm
25 cm
25 cm
35 cm
. |
 |
6. |
Untermäßige Fische müssen nach Befeuchtung
der Hände vorsichtig von der Angel gelöst werden, oder
die Angelschnur außerhalb des Schlundes durchschneiden und
den Fisch schonend ins Wasser zurücksetzen.
.
|
7. |
Der Fischer VERPFLICHTET
sich, nach dem staatlichen Fischereigesetz VOR
dem Fischgang das entsprechende TAGESDATUM
auf der Tages-Jahreskarte einzutragen.
.
|
8. |
Der Kartenträger ist
VERPFLICHTET, Art und Größe des
getöteten Fisches SOFORT nach dem jeweiligen Fang auf der Fischwasserkarte
einzutragen, noch bevor das Fischen fortgesetzt wird.
.
|
9. |
Der Kartenträger ist weiters VERPFLICHTET,
dem Besitzer, dem Aufseher und den zuständigen Kontrollorganen
bei verlangen die staatliche Fischereilizenz, die Fischereierlaubnis
und UNAUFGEFORDERT
die bereits gefangenen Fische vorzuzeigen.
.
|
10. |
Alle Fischer die während des Fischens tote
oder kranke Fische auffinden, Seuchen, Vergiftungsfälle, Spuren
von Vandalismus oder Schändigung der Interessen des Fischereibesitzers
feststellen sollten, SIND DAZU VERPFLICHTET,
die zuständigen Aufsichtsorgane, den Besitzer in Kenntnis zu
setzen. Dies liegt nicht zuletzt im Interesse der Fischer selbst.
.
|
11. |
Der Inhaber dieser Fischereierlaubnis hat mit seiner
Unterschrift alle in dieser Fischereiordnung enthaltenen Richtlinien
anerkannt. Die Nichteinhaltung berechtigt den Besitzer, die Aufsichtsorgane
zu ersatzlosen Entzug der Fischereierlaubnis und zu Anwendung der
staatlichen Fischereigesetze und jenen der Landesverwaltung,
Ein Anspruch auf Rückersatz bereits geleisteter Gebühren
besteht NICHT.
.
|
12. |
Der Fischer als Karteninhaber übt seine Freizeitfischerei
auf eigenes Risiko aus und entbindet somit den Besitzer dieser Gewässer
JEGLICHER Verantwortung.
.
|
13. |
Jeder Fischer ist aufgrund des Landesgesetzes über
Umweltverschmutzung verpflichtet, durch sein Verhalten zur Reinerhaltung
der Gewässer und deren Umgebung zu sorgen.
.
|
|
|