Die Fischerei im "Widmann Eisack"
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Fischerei-Ordnung
1.
Das Fischen ist nur mit gültiger staatlicher Lizenz und einer Fischwasserkarte erlaubt und darf nur vom Morgengrauen bis zur Abenddämmerung ausgeübt werden.
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2.

Die Höchstzahl an Fangut darf nicht 4 (vier) Fische überschreiten. es darf nur mit einer Angelrute gefischt werden.
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3.

Tageskarten sind nur für das laufende Jahr gültig. die Rückgabe an den Bewirtschafter ist Pflicht.
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4.

Das Fischen ist unter Verwendung folgender Köder gestattet: Trocken- und Unterwasserfliegen, Blinker und Fischl. Alle Anderen Köder, ganz gleich welcher Art, sowie Fangmethoden, insbesondere das Anfüttern, sind VERBOTEN.
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5. MINDESTMASSE: Marmorierte Forelle (MF)
Bachforellen (BF)
Regenbobenforellen(RB)
Äschen (Ä)
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40 cm
25 cm
25 cm
35 cm
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6.
Untermäßige Fische müssen nach Befeuchtung der Hände vorsichtig von der Angel gelöst werden, oder die Angelschnur außerhalb des Schlundes durchschneiden und den Fisch schonend ins Wasser zurücksetzen.
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7.
Der Fischer VERPFLICHTET sich, nach dem staatlichen Fischereigesetz VOR dem Fischgang das entsprechende TAGESDATUM auf der Tages-Jahreskarte einzutragen.
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8.
Der Kartenträger ist VERPFLICHTET, Art und Größe des getöteten Fisches SOFORT nach dem jeweiligen Fang auf der Fischwasserkarte einzutragen, noch bevor das Fischen fortgesetzt wird.
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9.
Der Kartenträger ist weiters VERPFLICHTET, dem Besitzer, dem Aufseher und den zuständigen Kontrollorganen bei verlangen die staatliche Fischereilizenz, die Fischereierlaubnis und UNAUFGEFORDERT die bereits gefangenen Fische vorzuzeigen.
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10.
Alle Fischer die während des Fischens tote oder kranke Fische auffinden, Seuchen, Vergiftungsfälle, Spuren von Vandalismus oder Schändigung der Interessen des Fischereibesitzers feststellen sollten, SIND DAZU VERPFLICHTET, die zuständigen Aufsichtsorgane, den Besitzer in Kenntnis zu setzen. Dies liegt nicht zuletzt im Interesse der Fischer selbst.
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11.
Der Inhaber dieser Fischereierlaubnis hat mit seiner Unterschrift alle in dieser Fischereiordnung enthaltenen Richtlinien anerkannt. Die Nichteinhaltung berechtigt den Besitzer, die Aufsichtsorgane zu ersatzlosen Entzug der Fischereierlaubnis und zu Anwendung der staatlichen Fischereigesetze und jenen der Landesverwaltung, Ein Anspruch auf Rückersatz bereits geleisteter Gebühren besteht NICHT.
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12.
Der Fischer als Karteninhaber übt seine Freizeitfischerei auf eigenes Risiko aus und entbindet somit den Besitzer dieser Gewässer JEGLICHER Verantwortung.
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13.
Jeder Fischer ist aufgrund des Landesgesetzes über Umweltverschmutzung verpflichtet, durch sein Verhalten zur Reinerhaltung der Gewässer und deren Umgebung zu sorgen.
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info@widmanneisack.it